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PARIS APPELL
Internationale Erklärung zu den Gesundheitsgefahren durch Chemikalien
PRÄAMBEL
Eingedenk dessen, dass gemäß der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 7. April 1948, die Gesundheit der "Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen" ist ;
Eingedenk der Verpflichtung zu den grundlegenden Prinzipien der Menschenrechte, bekräftigt in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und in den zwei internationalen Abkommen der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere in Artikel 12.1, der das "Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit" anerkennt ;
Eingedenk dessen, dass in der Erklärung von Stockholm vom 16. Juni 1972 die Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt festgestellt hat, dass der "Mensch ein grundlegendes Recht auf Freiheit, Gleichheit und auf zufriedenstellende Lebensbedingungen in einer Umwelt hat, deren Qualität ein Leben in Würde und Wohlbefinden erlaubt", und dass das Recht auf Leben an sich zu den grundlegenden Menschenrechten gehört ;
Eingedenk dessen, dass die von 24 Staaten unterzeichnete Erklärung von Den Haag vom 11. März 1989 nicht nur auf die "grundlegende Pflicht, das Ökosystem zu bewahren, sondern auch auf das Recht, auf der ganzen Erde in Würde in einer lebensfähigen Umwelt zu leben, und somit auch auf die Pflicht der Völkergemeinschaft gegenüber heutigen und künftigen Generationen, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Qualität der Atmosphäre zu erhalten" hinweist ;
Eingedenk dessen, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 gemäß Artikel 6 die Vertragsstaaten verpflichtet, das "angeborene Recht auf Leben" eines jeden Kindes anzuerkennen und "in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes" zu gewährleisten, und in Artikel 24 festhält, dass die Vertragsstaaten das "Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit" anerkennen und sich verpflichten "geeignete Maßnahmen" zu treffen, um "Krankheiten [...] zu bekämpfen, [...] wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind" ;
Eingedenk dessen, dass die am 8. Dezember 1989 in Frankfurt verabschiedete Europäische Charta über Umwelt und Gesundheit hervorhebt, dass jeder Mensch einen Anspruch hat auf eine "Umwelt, die ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht" ;
Eingedenk dessen, dass die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl des Menschen zu sichern, erklärt, dass "jeder Mensch das Recht hat, in einer angemessenen Umwelt zu leben, die seine Gesundheit und sein Wohlergehen sichert" ;
Eingedenk dessen, dass die Konvention über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992, in ihrer Präambel festhält, dass wenn "eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte" ;
Eingedenk dessen, dass die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung vom 13. Juni 1992 in ihrem Grundsatz 1 festlegt, dass die Menschen "im Mittelpunkt der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung" stehen und "das Recht auf ein gesundes und produktives Leben im Einklang mit der Natur" haben, und in Grundsatz 15 festschreibt, dass die Staaten "zum Schutz der Umwelt im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitgehend den Vorsorgegrundsatz anwenden. Drohen schwerwiegende oder bleibende Schäden, so darf ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein, kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben" ;
Eingedenk dessen, dass die Vertragsstaaten der OSPAR Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nord-Ost-Atlantiks vom 22. September 1992 gemäß Artikel 2 des Anhangs 5 verpflichtet sind, die "notwendigen Schritte zum Schutz des Meeresgebiets vor den nachteiligen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu unternehmen, um die menschliche Gesundheit zu schützen...", verknüpft mit dem Ziel, "Einleitung, Emission und Verluste gefährlicher Stoffe bis zum Jahr 2020 zu beenden" ;
Eingedenk dessen, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Artikel 174 über die Umwelt erklärt, dass "die Umweltpolitik der Gemeinschaft zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen soll: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; sowie Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme". In §2 desselben Artikels wird klargestellt, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den "Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht" ;
Eingedenk dessen, dass das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt vom 29. Jänner 2000 sowohl in seiner Präambel als auch in Artikel 1 unter dem Aspekt der "Risiken für die menschliche Gesundheit" das Vorsorgeprinzip aus Grundsatz 15 der Rio Erklärung erneut bekräftigt ;
Eingedenk dessen, dass das Stockholmer Übereinkommen vom 22.Mai 2001 feststellt, dass "persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert werden" und in Artikel 1 als Ziel anführt, die "menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen" ;
Eingedenk dessen, dass der Bericht des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von Johannesburg vom 4. September 2002 den anhaltenden Verlust der biologischer Vielfalt, die Wüstenbildung, die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderung, immer häufigere und verheerendere Naturkatastrophen, sowie die Luft-, Wasser- und Meeresverschmutzung anprangert ;
WISSENSCHAFTLICHE ERWÄGUNGEN
§1. In der Erwägung, dass sich die Gesundheitssituation weltweit verschlechtert ; und dass diese Verschlechterung trotz unterschiedlicher Ausprägung Entwicklungs- und Industrieländer gleichermaßen betrifft ;
§2. In der Erwägung, dass die von der WHO erfassten chronischen Krankheiten im Ansteigen sind, insbesondere Krebs ; dass die Häufigkeit von Krebserkrankungen weltweit zunimmt ; dass insbesondere in den stark industrialisierten Ländern die Zahl der Krebserkrankungen seit 1950 zunimmt ; dass Krebs alle Altersgruppen betrifft ; und dass die Umweltbelastung durch Industriechemikalien, deren exaktes Ausmaß noch nicht abschätzbar ist, zu dieser Entwicklung in erheblichem Maß beitragen könnte ;
§3. In der Erwägung, dass die Belastung mit gewissen Stoffen oder Chemikalien zu einer Zunahme von bestimmten angeborenen Defekten führt ;
§4. In der Erwägung, dass die Unfruchtbarkeit, insbesondere die männliche - sei es als direkte Folge von angeborenen Defekten oder bedingt durch die Abnahme der Spermienqualität oder Spermienzahl - vor allem in hochindustrialisierten Regionen zunimmt ; dass heute in Europa 15% der Paare unfruchtbar sind ; und dass die Belastung mit Chemikalien einer der Gründe dafür sein kann ;
§5. In Anbetracht dessen, dass der Mensch heute einer diffusen chemischen Belastung ausgesetzt ist, hervorgerufen durch eine Vielzahl von Stoffen oder Chemikalien ; dass diese Belastung Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen hat ; dass diese Auswirkungen oftmals die Folge einer unzureichenden Kontrolle der Vermarktung dieser Chemikalien und einer unzureichenden Regulierung von Produktion, Konsum und Entsorgung sind ;
§6. In Anbetracht dessen, dass diese Stoffe oder Chemikalien immer zahlreicher werden : Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), organohalogenierte Stoffgruppen wie Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCBs), Asbest, toxische Metalle einschließlich der als gefährlich eingestuften Schwermetalle Blei, Quecksilber und Kadmium, Pestizide, Nahrungsmittelzusatzstoffe und andere ; dass manche dieser Stoffe nicht oder wenig abbaubar sind und in der Umwelt verbleiben ; dass viele dieser Stoffe die Atmosphäre, das Wasser, den Boden und die Nahrungskette kontaminieren; dass der Mensch diesen toxischen Stoffen, zu denen auch die persistenten organischen Verbindungen (POPs) zählen, permanent ausgesetzt ist ; und dass einige dieser Stoffe sich in lebenden Organismen, insbesondere im menschlichen Körper anreichern ;
§7. In der Erwägung, dass der Großteil dieser Stoffe oder Chemikalien gegenwärtig vermarktet wird, ohne dass zuvor ausreichende toxikologische Tests oder eine Bewertung des Gesundheitsrisikos für den Menschen durchgeführt worden sind ;
§8. In der Erwägung, dass diese zahllosen Stoffe oder Chemikalien die Umwelt auf diffuse Art und Weise kontaminieren ; dass diese miteinander interagieren und somit zusätzliche toxische bzw. synergistische Effekte auf lebende Organismen ausüben können; dass es daher sehr schwierig ist, auf der epidemiologischen Ebene den absoluten Beweis zu erbringen für eine direkte Verbindung zwischen der Belastung durch einen oder mehrere dieser Stoffe und der Entstehung von Krankheiten ;
§9. In der Erwägung, dass aus toxikologischer Sicht eine Vielzahl dieser Stoffe oder Chemikalien hormonell wirksame Schadstoffe sind, dass sie krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsschädigend sein können und dadurch zu Krebs, angeborenen Defekten oder Unfruchtbarkeit führen können ; dass manche dieser Stoffe außerdem allergieauslösend sein können und zu Atemwegserkrankungen wie Asthma führen können ; dass andere wiederum neurotoxisch sind und bei Erwachsenen zu degenerativen Erkrankungen des Zentralnervensystems und bei Kindern zu Beeinträchtigungen der geistigen Fähigkeiten führen ; dass manche immuntoxisch sind und vor allem bei Kindern zu einer Immunschwäche führen, und dass diese Immunschwäche Infektionen, insbesondere viraler Art, begünstigt ; dass Pestizide bewusst in großen Mengen in die Umwelt eingebracht werden, und dies obwohl eine Vielzahl von ihnen toxische chemische Substanzen für Tier, Mensch und Umwelt sind ;
§10. In der Erwägung, dass Kinder am empfindlichsten sind und diesen Schadstoffen am stärksten ausgesetzt sind ; dass eine Vielzahl dieser toxischer Stoffe über die Plazenta zum Embryo gelangen und ihn schädigen ; dass sie sich im Fettgewebe des Menschen anreichern und sich auch in der Muttermilch wiederfinden ; dass infolgedessen die Gefahr besteht, dass der kindliche Organismus schon von Geburt an mit Schadstoffen belastet ist ; und dass darüber hinaus Kinder diese Stoffe noch zusätzlich über die Nahrung bzw. Atemluft aufnehmen, gerade in ihrem unmittelbaren Lebensraum ;
§11. In der Erwägung, dass diese Schadstoffe bei Kindern zu Krankheiten wie den in §9 zitierten führen können ; dass im besonderen eines von sieben Kindern in Europa an Asthma leidet ; dass Asthma durch die Schadstoffbelastung in den Städten und Haushalten begünstigt wird ; dass in bestimmten Industrieländern die Zahl der Krebserkrankungen bei Kindern in den letzten 20 Jahren ansteigend ist ; und dass diese Erwägungen zu der Schlussfolgerung führen, dass Kinder heute gefährdet sind ;
§12. In der Erwägung, dass der Mensch ein Säugetier ist und somit Bestandteil der ihn umgebenden Flora und Fauna ; dass er für das Aussterben von jährlich mehreren tausend Arten verantwortlich ist ; dass jede Zerstörung oder irreversible Verschmutzung der Flora und Fauna seine eigene Existenz gefährdet ;
§13. In der Erwägung, dass die von 22 US-amerikanischen Wissenschaftern unterzeichnete Wingspread Erklärung vom 28. Juli 1991 einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Aussterben bestimmter Wild- bzw. Haustierarten und der Umweltbelastung durch bestimmte der erwähnten Chemikalien herstellt ; dass der Mensch denselben Chemikalien wie diese Wild- bzw. Haustierarten ausgesetzt ist ; dass diese Chemikalien bei diesen Tierarten Krankheiten (angeborene Defekte, Unfruchtbarkeit) hervorgerufen haben, die zu ihrem Aussterben geführt haben ; und dass diese Krankheiten mit solchen, die beim Menschen beobachtet werden, vergleichbar sind ;
§14. In der Erwägung, dass die Umweltbelastung durch Chemikalien in all ihren Formen zu einer der Ursachen für die gegenwärtigen Geißeln der Menschheit geworden ist, wie z.B. Krebs, Unfruchtbarkeit oder angeborene Defekte ; dass die heutige Medizin diesen nicht Einhalt gebieten kann ; und dass sie es möglicherweise auch in Zukunft nicht können wird - trotz der Fortschritte in der medizinischen Forschung ;
§15. In der Erwägung, dass außerdem die Verschmutzung durch Treibhausgase unbestritten zur Verstärkung der globalen Erderwärmung und ernsthaften Klimaveränderungen führt ; dass nach den am wenigsten pessimistischen wissenschaftlichen Prognosen die Durchschnittstemperatur im Jahr 2100 um gut drei Grad gestiegen sein könnte ; dass dieser Temperaturanstieg die Ausbreitung von Viren, Bakterien, Parasiten und den Überträgern dieser Infektionserreger positiv beeinflussen könnte ; dass in der Folge die Ausweitung ihrer ökologischen Nische von der südlichen zur nördlichen Hemisphäre zur Weiterverbreitung der durch sie hervorgerufenen Krankheiten führen könnte und damit zur Wiederkehr von Infektionskrankheiten bzw. parasitären Krankheiten, die im letzten Jahrhundert teilweise ausgemerzt waren, oder zum Auftreten neuer Krankheiten in den Ländern der nördlichen Hemisphäre ;
ERKLÄRUNG
Überzeugt von der Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der Situation erklären wir, WissenschafterInnen, ÄrztInnen, JuristInnen, HumanistInnen sowie BürgerInnen:
Artikel 1 : Die Entstehung zahlreicher heutiger Krankheiten ist eine direkte Folge der Umweltzerstörung.
Artikel 2 : Die Belastung der Umwelt mit Chemikalien stellt eine ernsthafte Bedrohung für Kinder und für das Überleben der Menschen dar.
Artikel 3 : Da unsere eigene Gesundheit, die unserer Kinder und zukünftiger Generationen gefährdet ist, ist die Menschheit selbst gefährdet.
Wir fordern die nationalen politischen Entscheidungsträger, die europäischen Behörden und die internationalen Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen (UNO) auf, in der Folge alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, im Speziellen:
Maßnahme 1 : Verbot aller Stoffe, die von international anerkannten wissenschaftlichen Behörden und Organisationen als für den Menschen sicher oder wahrscheinlich krebserregend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsschädigend eingestuft sind, und die Anwendung des Substitutionsprinzips für diese Stoffe; im Ausnahmefall, wenn die Umsetzung dieses Prinzips unmöglich ist und die Verwendung eines betroffenen Stoffes als unerlässlich beurteilt wird, sollte die Anwendung durch rigorose Maßnahmen auf ein striktes Minimum reduziert werden ;
Maßnahme 2 : Anwendung des Vorsorgeprinzips auf alle Chemikalien, die - unabhängig von ihren in Maßnahme 1 (vergl. § 9 und 13) dargelegten toxischen Eigenschaften - aufgrund ihrer persistenten, bioakkumulativen und toxischen (PBT) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulativen (vPvB) Eigenschaften, laut internationaler Definition eine große Gefahr für Tier bzw. Mensch und Umwelt darstellen, ohne auf den abschließenden Beweis eines epidemiologischen Zusammenhangs zu warten; nur so ist es möglich, ernsthaften bzw. irreversiblen Gesundheits- und Umweltschäden zuvorzukommen und sie zu vermeiden ;
Maßnahme 3 : Einführung von toxikologischen Normen und internationalen Grenzwerten zum Schutz des Menschen basierend auf einer Risikobewertung, welche die empfindlichsten Personengruppen, nämlich Kinder und Ungeborene, berücksichtigt ;
Maßnahme 4 : Einführung von Programmen mit festgelegten Fristen und evaluierbaren Zielen, die - basierend auf dem Vorsorgeprinzip - die Eliminierung oder streng regulierte Verringerung von Schadstoffemissionen erreichen sollen ; auch sollte die Anwendung solcher am Markt verfügbarer Chemikalien, wie etwa der Pestizide, gemäß der in Schweden, Dänemark oder Norwegen eingeführten Anwendungsbeschränkungen erfolgen ;
Maßnahme 5 : Aufruf an alle Staaten, angesichts der massiven Bedrohung der gesamten Menschheit, von jedem öffentlichen oder privaten Rechtsträger zu verlangen, für die Konsequenzen seines Handelns oder Nicht-Handelns die Verantwortung zu übernehmen ; falls dies nicht in den Verantwortlichkeitsbereich eines Staates fällt, muss die internationale Gerichtsbarkeit eingeschaltet werden ;
Maßnahme 6 : Vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung und des Klimawandels zwingt diese Verantwortung die Staaten, konsequente Maßnahmen zur Senkung der Treibhausemissionen umzusetzen, ohne die vorherige Implementierung des Kyoto Protokolls abzuwarten ;
Maßnahme 7 : Europa betreffend : Stärkung des Europäischen REACH Programms (Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien), welches die Vermarktung von Chemikalien so regelt, dass die für den Menschen gefährlichsten Chemikalien durch weniger gefährliche ersetzt werden; die ganze Welt betreffend : Internationale Regulierung der Vermarktung von Chemikalien nach dem Vorbild eines gestärkten REACH-Programms.